1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf alle Lieferungen und Leistungen von CONNOVA Group (Connova AG & Connova Deutschland GmbH anwendbar, insbesondere wenn der Besteller regelmässig bei CONNOVA bestellt. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
1.2. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.3. Angebote ohne Annahmefrist sind unverbindlich.
1.4. Der Vertrag mit dem Besteller kommt durch schriftliche Annahme durch CONNOVA zustande.
1.5. Elektronische Unterschriften, die dem Stand der Technik entsprechend und im Einklang mit den jeweils gültigen Gesetzen abgegeben werden sind erlaubt und bindend. Sie ersetzen wo möglich die physische Unterschrift.
1.6. Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
2.1. Die Lieferungen und Leistungen von CONNOVA sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. CONNOVA ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
2.2. Bezüglich Meterware ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der Bestellung vorbehalten. Ist eine gewisse Mindestmenge erforderlich, so ist dies bei der Auftragserteilung speziell zu vermerken und der Zuschlag zu entrichten.
3.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung sind Prospekte und Kataloge nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
3.2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
3.3. Werkzeuge und Formen aller Art, mit Ausnahme der vom Besteller zur Verfügung gestellten, sind in jedem Fall Eigentum von CONNOVA.
3.4. Falls zwischen Besteller und der CONNOVA keine speziellen Vereinbarungen bezüglich Werkzeuge und Formen vereinbart wurden, gilt folgendes: CONNOVA trägt die Aufbewahrungskosten 12 Monate nach erster Auslieferung von Produkten, danach trägt die Aufbewahrungskosten der Besteller und bezahlt diese Kosten jeweils zu Beginn jedes Kalenderjahres. Unterhalts- und Pflegekosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers.
4.1. Der Besteller hat CONNOVA spätestens beim Erhalt der Offerte auf die Vorschriften und
Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen beziehen.
4.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser CONNOVA gemäss Ziff. 4.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorschriften werden insoweit eingehalten, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
5.1. Alle Preise verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarung netto, ab Werk (aktuell geltende Incoterms), ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge.
Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers.
Gestiegende Energiekosten werden mit einer separaten Zulage in Rechnung gestellt.
Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis CONNOVA zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.
5.2. CONNOVA behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der Teuerung.
Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
6.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Zahlungen vom Besteller 10 Tage ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
6.2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die CONNOVA nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung oderLeistung nicht verunmöglichen.
6.3. Wenn die Anzahlung, falls sie vereinbart wurde, nicht vertragsgemäss geleistet wird, ist CONNOVA berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
6.4. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, einen Verzugszins in gleicher Höhe, wie er für ungesicherte Kontokorrentkredite durch Schweizer Banken gefordert wird, jedoch von mindestens 8% zu entrichten. Die Zahlung von Verzugszinsen befreit den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht, seinen übrigen Vertragspflichten oder seiner Pflicht, Schadenersatz zu leisten.
6.5. Eine Verrechnung gegenseitiger Forderungen aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist nur mit anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung möglich.
7.1. CONNOVA bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen und Leistungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller verpflichtet sich, bei der Erfüllung von Formerfordernissen auf erste Aufforderung mitzuwirken.
8.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- oder Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldungen an den Besteller abgesandt worden sind bzw. CONNOVA im Falle von Leistungen Leistungsbereitschaft angezeigt hat.
8.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten durch den Besteller ohne Kostenfolge für CONNOVA voraus.
wenn CONNOVA die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
wenn Hindernisse auftreten, die CONNOVA trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
wenn der Besteller oder Dritte mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag oder früheren Aufträgen im Verzug ist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
8.4. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.3 sind analog anwendbar.
8.5. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen stehen dem Besteller weder Rücktrittsrechte noch jedwelche andere Ansprüche wie Minderung oder Schadenersatz zu. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von CONNOVA, jedoch gilt die Einschränkung auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
9.1. Nutzen und Gefahr gehen bei reinen Lieferverträgen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über, bzw. bei Werk(liefer)verträgen spätestens mit Beginn der Nutzung von Lieferungen und Leistungen.
9.2. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die CONNOVA nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
10.1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind CONNOVA spätestens bei der Bestellung bekannt zu geben. Der Transport erfolgt ex-works (Incoterms, neueste Version) auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu
richten.
10.2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
11.1. CONNOVA prüft die Lieferungen und Leistungen mit eigenüblicher Sorgfalt vor Versand, bzw. nach Leistungserbringung. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
11.2. Der Besteller hat die (Teil-)Lieferungen und (Teil-)Leistungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und CONNOVA eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die (Teil-)Lieferungen und (Teil-) Leistungen als genehmigt.
11.3. CONNOVA hat die ihr gemäss Ziff. 11.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Behebung findet auf Begehren des Bestellers oder von CONNOVA eine Abnahmeprüfung statt.
11.4. Die Lieferung oder Leistung gilt auch dann als genehmigt, sobald der Besteller die (Teil-) Lieferungen oder (Teil-)Leistungen von CONNOVA nutzt bzw. nutzen kann.
11.5. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen hat der
Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 11 sowie Ziff. 12 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
12.1. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt für jegliche Art von CONNOVA Produkten wie Bauteile, Formen und Werkzeuge 24 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die CONNOVA nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 26 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Im Falle von CONNOVA Dienstleistungen beginnt die Garantie nach Beendigung der Leistungserbringung und dauert 12 Monate.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für CONNOVA Reparaturen jeglicher Art von Produkten wie Bauteile, Formen und Werkzeuge 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder nach Meldung der erfolgten Reparatur vor Ort beim Kunden.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und nicht CONNOVA schriftlich die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben..
12.2. Haftung für Mängel in Material, Design und Ausführung
CONNOVA verpflichtet sich auf schriftliche Aufforderung des Bestellers (unter Ausschluss jedwelcher anderer Ansprüche) sämtliche Produkte der Lieferungen von CONNOVA, die nachgewiesenermassen infolge schlechten Materials, fehlerhaftem Design oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist fehlerhaft und unbrauchbar sind, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen.Ersetzte Teile werden Eigentum von CONNOVA. CONNOVA trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten des Ersatzes, der Reparaturen oder der Nachbesserung. Kosten des Ersatzes und der Nachbesserung ausserhalb des Werks von CONNOVA werden vom Besteller getragen.
CONNOVA verpflichtet sich auf schriftliche Aufforderung des Bestellers (unter Ausschluss jedwelcher anderer Ansprüche) alle Leistungen von CONNOVA, die nachgewiesenermassen infolge schlechten Materials, fehlerhaftem Design oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen.
12.3. Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird nur für jene Eigenschaften übernommen, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, es sei denn, dass eine längere Frist zugesichert wurde.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, CONNOVA Anspruch darauf, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Hierzu hat der Besteller CONNOVA dieerforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.
12.4. Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung von CONNOVA ausgeschlossen sind Schäden an den von CONNOV angelieferten Produkten, die nachgewiesenermassen nicht infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, wie z.B. Schäden infolge Abnützung (wie durch Brüche und allgemeine Abnützung wie auch durch Überlastung, Witterungsverhältnisse, Luftverschmutzung, EMV), mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, Interferentie mit anderen Produkten, Systemen oder Dienstleistungen sowie infolge anderer Gründe, die CONNOVA nicht zu vertreten hat.
12.5. Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt CONNOVA die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
12.6. Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung, sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12.1 bis 12.5 ausdrücklich genannten, insbesondere keine Ansprüche auf Wandlung oder auf Schadenersatz.12.7. Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet CONNOVA nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
12.8. Die Gewährleistungsrechte und Einreden können Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung von CONNOVA nicht übertragen werden
12.9. Der Besteller wird die Regeln von CONNOVAbetreffend Warenretouren unter Gewährleistung oder für Reparatur befolgen (Repair and Replacement Procedure)
Jegliche durch CONNOVA gelieferte Software bleibt Eigentum von CONNOVA oder ihrer Lizenzgeberin. Dem Besteller wird eine persönliche, nicht-exklusive, nicht-übertragbare Lizenz gewährt, um die Software im direkten Zusammenhang mit den gelieferten Waren zu verwenden. Der Besteller erkennt die vertrauliche Natur der Software an.
13.2. Die Gewährleistung für Software ist auf solche Mängel beschränkt, die unzumutbare Mängel im Funktionieren der mit der Software gelieferten Waren verursachen. CONNOVA wird die zumutbaren Massnahmen ergreifen, um die Software durch mangelfreie Software zuersetzen.
13.3. Artikel 12 ist entsprechend anwendbar.
14.1. Falls CONNOVA sich verpflichtet, die Montage/Installation, die Überwachung/Bauleitung der Montage/Installation oder die Inbetriebnahme vorzunehmen, sind ausschliesslich die Allgemeinen Montagebedingungen von CONNOVA anwendbar
15.1. In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn CONNOVA die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, wenn eine dem Verschulden von CONNOVA zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder wenn Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von CONNOVA vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, CONNOVA für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von CONNOVA unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
15.2. In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 16, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10 % des Vertragspreises der Lieferungen undLeistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
16.1. Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von CONNOVA, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
16.2. CONNOVA übernimmt keine Haftung für die vom Besteller zur Verarbeitung angelieferten Materialien, Komponenten, Panels und Bauteile.
Sämtliche Ansprüche des Bestellers bezüglich entstandener Schäden an Materialien, Komponenten, Panels, Bauteile und Produkten, die vom Besteller oder dessen Lieferanten an CONNOVA geliefert wurden, und die infolge fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bei der CONNOVA entstanden sind, sind ausgeschlossen.
CONNOVA trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Reparatur, Nachbesserung oder derneuen Ausführung der Arbeiten und Dienstleistungen. Kosten des Ersatzes von angelieferten Materialien, Komponenten, Panels und Bauteile und der Nachbesserung ausserhalb des Werks von CONNOVA werden vom Besteller getragen.
17.1. Sollten Teillieferungen erbracht werden, werden auf diese die Bestimmungen betreffend Abnahme und Gewährleistung jeweils gesondert angewendet. Gleiches gilt, wenn Leistungen erbracht werden, die vom Besteller schrittweise genützt werden, bzw. werden können.
18.1. Es besteht kein Anspruch des Bestellers auf Rücknahme von Verpackungsmaterial oder auf Entsorgung von durch CONNOVA gelieferten Produkten..
18.2. Verpackungskisten werden von CONNOVA ohne Kostenvergütung zurückgenommen, sofern diese frachtfrei und in einwandfreiem Zustand bei CONNOVA zurückgegeben werden.
19.1. Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt, Sachen Dritter beschädigt oder entstehen andere Schäden und wird aus diesem Grunde CONNOVA in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. Der Besteller wird CONNOVA schadlos halten.
20.1. Falls Differenzen zwischen dem nicht-deutsch abgefassten Texten und deutsch abgefassten Texten bestehen, ist ausschliesslich der deutsche Text massgebend.
21.1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für den Besteller und CONNOVA ist am Hauptsitz der CONNOVA Group. CONNOVA ist berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
21.2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Letzte Aktualisierung: August 2020